Beschränkungen des Versorgungsausgleichs
Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einem Verfahren darüber zu entscheiden, ob der Versorgungsausgleich nach § 37 VersAusglG im Rahmen der Ehescheidung zu beschränken oder zu versagen war.

Im Rahmen der Ehescheidung werden die Versorgungsanwartschaften und damit die Rentenansprüche, die die Beteiligten während der Ehezeit erworben haben, ermittelt und im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes nach § 1 VersAusglG zwischen den Ehegatten hälftig geteilt, so dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zwischen den Beteiligten gleichmäßig aufgeteilt sind.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann kurz vor dem Scheidungstermin eine Versorgungsanwartschaft von ca. 30.000,00 € durch eine Privatdarlehen bei dem Versorgungsträger auf 1.000,00 € reduziert. Gründe für dieses Verhalten des Antragsgegners waren nicht ersichtlich, weshalb das Oberlandesgericht Bremen in dem Verfahren eine Anpassung des Versorgungsausgleichs vorgenommen hat. Es hat den ermittelten halbteiligen Wert, der sich auf das Darlehen bezog, ermittelt, dieser entsprach einem entzogenen Kapitalwert von knapp 15.000,00 € und für das auszugleichende Anrecht der Ehefrau wurde von dem Kapitalwert dann dieser Betrag abgezogen und der Antragsgegner und Ehemann hat dadurch einen gekürzten Versorgungsausgleich bezüglich eines Anrechts der Ehefrau erhalten. Mit der Maßgabe der Umrechnung durch das Oberlandesgericht Bremen erfolgte somit eine teilweise Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, indem eine Kapitalwertkürzung eines bestehenden Anrechts nach entsprechender Kürzung zum Ausgleich gebracht wurde.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 32/22, eingestellt am 15.02.2023