Verfahrensbeistand und Kostenpauschale
In familiengerichtlichen Verfahren mit minderjährigen Kindern wird für die Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt. Die Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 b FamFG geregelt. Insbesondere hat der Verfahrensbeistand das jeweilige Kind über das Verfahren, dessen möglichen Ausgang und Beendigung mit dem Kind zu erörtern. Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand Aufgaben übertragen, insbesondere Elterngespräche oder Gespräche mit Bezugspersonen des Kindes zu führen und an einer einvernehmlichen Regelung der Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens mit den Beteiligten mitzuwirken. In § 158 c FamFG werden dann die Vergütung des Verfahrensbeistandes und dessen Kosten festgesetzt. Der Verfahrensbeistand erhält für das jeweilige Verfahren eine Vergütung von 350,00 €, wenn dem Verfahrensbeistand konkrete Beauftragungen durch das Gericht aufgegeben werden, dann hat er eine Vergütung von 550,00 € pro Verfahren zu erhalten.

§ 158 c Abs. 1, Satz 2 FamFG stellt auch fest, dass der Vergütungssatz von 350,00 € oder 550,00 € des Verfahrensbeistandes auch die dem Verfahrensbeistand durch Wahrnehmung seiner Aufgaben entstandenen Aufwendungen abdeckt.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es in einer Beschwerde um die Fragestellung, ob dem Verfahrensbeistand Dolmetscherkosten zu erstatten wären. Um die Gespräche mit den Beteiligten führen zu können, beauftragte der Verfahrensbeistand einen Dolmetscher. Im Anschluss machte er die Vergütung für den Dolmetscher gegenüber dem Gericht geltend. Das Oberlandesgericht Hamm führt in seinem Beschluss aus, dass mit der Pauschale, so wie es das Gesetz in § 159 c FamFG vorschreibt, die Kosten des Verfahrensbeistands und damit auch die Dolmetscherkosten abgegolten sind. Der Verfahrensbeistand hatte also keinen weiteren Erstattungsanspruch, der über die Kostenpauschale hinausging.
OLG Hamm, Az.: 6 WF 15/23, Beschluss vom 14.04.2023, eingestellt am 30.06.2023