Zu der Frage, ob ein Kind, das zu Lebzeiten keinen Kontakt zum Vater hatte, für dessen Beerdigung aufkommen muss
Vor dem Amtsgericht Lübeck ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Frage, ob die Tochter des Erblassers, die nie Kontakt zu ihrem Vater gehabt hat, nach dessen Tod für die Beerdigung aufzukommen hat. Der Vater, der sich während der Schwangerschaft von der Mutter getrennt hatte und auch nie Unterhalt für seine leibliche Tochter zahlte, war verstorben. Die Schwester des Verstorbenen kümmerte sich um die Beerdigung und informierte daraufhin die leibliche Tochter des Erblassers. Die leibliche Tochter, die zu Lebzeiten keinen Kontakt zum Vater hatte, schlug die Erbschaft fristgemäß aus. Daraufhin macht die Schwester des Verstorbenen Bestattungskosten im Rahmen der Totenfürsorge aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Tochter geltend. Das Amtsgericht Lübeck kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass zwar die gesetzlichen Erben nach § 1968 BGB für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Dies gilt allerdings nur, wenn die gesetzlichen Erben tatsächlich die Erbschaft auch angenommen haben. Im vorliegenden Fall hatte die Tochter fristgemäß die Erbschaft ausgeschlagen, nachdem sie vom Tod ihres Vaters erfahren hatte. Aus diesem Grund trifft die Vorschrift nicht die Tochter des Erblassers.

Die Frage war allerdings, ob aus der Geschäftsführung ohne Auftrag im Rahmen der Totenfürsorge ein Anspruch gegen die Tochter als Abkömmling des Erblassers bestand. Das Gericht war allerdings der Auffassung, dass es sich bei der Totenfürsorge um eine Pflicht aus der familienrechtlichen Konstellation handelt, die hier mit der leiblichen Tochter aber gerade nicht bestand. Etwas anderes konnte für die Schwester des Verstorbenen gelten, die immer Kontakt zu dem Bruder hatte und mit diesem auch in einem Haus gelebt hatte. Aus diesem Grund trifft die Totenfürsorge die Schwester und nicht die Tochter, da es nicht im Willen des Erblassers gelegen haben kann, so das Gericht, dass sich eine für ihn fremde Person um seine Beerdigung kümmert.
Amtsgericht Lübeck, Az.: 30 C 1129/18, Urteil vom 07.12.2018, eingestellt am 15.04.2020