Aktuelle Entscheidungen zur Härtefallregelung gem. § 27 VersAusglG
Das Oberlandesgericht Rostock hat in einer Entscheidung ausgeführt, dass der Wegfall des Rentenprivilegs kein Härtefall im Sinne des § 27 darstellt. Nur in den Fällen, in denen die Kürzung der Anrechte zu einer weiteren Belastung führt, die wiederum zu einem groben Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt, kann unter Umständen eine Korrektur nach § 27 VersAusglG vorgenommen werden (OLG Rostock FamRZ 2020, 92).
Wenn ein Beamter nach Rechtskraft der Scheidung mit der Absicht aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, sein Einkommen durch andere Tätigkeit zu verdienen und wenn es dann zu einem geringen Ausgleich auf Seiten des Berechtigten führt, ist darin gemäß § 27 VersAusglG eine grobe Unbilligkeit zu sehen. (OLG Zweibrücken FamRZ 2019, 880).
Die Korrektur des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG wird nicht pauschal bei einer langen Trennungszeit vorgenommen, sondern nur in Situationen, in denen die Eheleute wirtschaftlich unabhängig voneinander nach der Trennung gelebt haben (OLG Brandenburg vom RB 2020, 264).
Das Kammergericht hat mit einem Beschluss bestätigt dass ein illoyales Verhalten darin zu sehen ist, dass das Kapitalwahlrecht einer privaten Rentenversicherung ausgeübt wurde. Es kann dann eine Korrektur nach § 27 VersAusglG vorgenommen werden (KG vom RB 2020,265).
Ein Härtefall im Sinne des § 27 VersAusglG liegt bei einer besonders schwerwiegenden Körperverletzung vor. Das Oberlandesgericht Brandung hat eine Korrektur des Versorgungsausgleichs vorgenommen bei einem Fall, bei dem der Ehefrau von hinten mit einer Sektflasche auf den Kopf geschlagen worden war und sie daraufhin vier Wochen krankgeschrieben war (OLG Brandenburg, FamRZ 2019,1609).
Vgl. Klaus Weil: Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich, in: FF 11/2020, 430 ff. (436), eingestellt am 09.11.2020