Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten bei Scheitern der Ehe aus einem Oder-Konto
Bei Konten, auf die mehrere Berechtigte Zugriff haben, erfolgt die Unterscheidung in sogenannte Und-Konten und Oder-Konten. Während bei den Und-Konten die Kontoberechtigten nur gemeinsam über Kontobewegungen entscheiden können, berechtigt das Oder-Konto zu selbständigen Verfügungen, ohne dass hierfür die Zustimmung des anderen vorliegen muss.

Regelmäßig haben Ehegatten ein Gemeinschaftskonto, das in Form eines Oder-Kontos geführt wird. Von solchen Konten werden beispielsweise Kreditverbindlichkeiten bedient.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es um die Fragestellung, wie beispielweise mit Kreditraten für einen PKW oder für eine Immobilie umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg schließt sich in den Entscheidungsgründen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Während einer intakten Ehe haften die Eheleute nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gesamtschuldnerisch und zwar zu gleichen Teilen, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen oder der Vereinbarung der Ehegatten etwas anderes. Liegt keine konkrete Vereinbarung vor, so kann sich dies auch aus dem tatsächlichen Geschehen oder aber auch aus der konkludenten Abrede der Ehegatten untereinander ergeben.

Etwas anderes ergibt sich jedoch beim Scheitern der Ehe, da sich dann die Umstände geändert haben und es nicht auf die prinzipiell konkludente Vereinbarung ankommen kann, die während des gemeinsamen Lebens bestand. Deshalb ist es erforderlich, dass bei einem Scheitern der Ehe Umstände aufgezeigt werden können, die darauf schließen lassen, dass die zuvor bestehende eheliche Vereinbarung nicht mehr bestehen soll. So kann es eben sein, dass bei der Finanzierung eines PKWs für einen Ehegatten keine gesamtschuldnerische Haftung bestehen soll, wenn der Ehegatte diesen ausschließlich alleine benutzt. Dann kann im Fall des Scheiterns davon ausgegangen werden, dass er für den Kredit auch alleine aufzukommen hat.

Das Gleiche kann für den Erwerb von Immobilien gelten, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie ist und diese auch nach der Trennung alleine nutzt. Dann hat er auch bei gesamtschuldnerisch abgeschlossenen Kreditvertrag nach der Trennung allein für die Darlehensraten aufzukommen.
OLG Brandenburg, Az.: 6 UF 93/19, Beschluss vom 07.11.2019, eingestellt am 15.03.2021