Zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Sterbehospiz
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem Erbscheinsverfahren primär um die Zuständigkeitsbestimmung des jeweils zuständigen Amtsgerichts im Erbscheinsverfahren.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Daseinsmittelpunkt und wird in der Regel durch die soziale und familiäre Einbindung der jeweiligen Person in sein Lebensumfeld begründet. In einer früheren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2020, Az. 1 AR 31/20, bereits angeführt, dass mit dem Umzug in ein Sterbehospiz der Erblasser im Bereich des Sterbehospiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Auf Basis dieser Rechtsprechung hatte das zunächst zuständige Amtsgericht Potsdam in dem Erbscheinsverfahren das Verfahren an das Amtsgericht Brandenburg unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Brandenburg verwiesen. Das Amtsgericht Brandenburg hielt sich jedoch für unzuständig und wollte die Sache zurückverweisen an das Amtsgericht Potsdam. Aufgrund der Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen den Amtsgerichten hatte das Oberlandesgericht in der Angelegenheit zu entscheiden. Wichtig in der Angelegenheit war, dass das Oberlandesgericht Brandenburg an seiner ursprünglichen Ausführung zum gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Sterbehospiz nicht mehr festhält; in dem streitigen Verfahren, in dem das Amtsgericht Potsdam allerdings auf diese vorherige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg Bezug genommen hat, für die Entscheidung in der Angelegenheit festhält. Daraus folgte, dass nicht mehr das Amtsgericht Potsdam, sondern das Amtsgericht Brandenburg zuständig sein sollte.
Wesentlich ist jedoch, dass das Oberlandesgericht Brandenburg in dieser Entscheidung Bezug nimmt auf seine alte Rechtsprechung und diese aufhebt, indem es letztendlich ausführt, dass der alleinige Umzug in ein Sterbehospiz noch nicht kennzeichnend dafür ist, dass hiermit ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
OLG Brandenburg, Az. 1 AR 4/21 (SA Z), Beschluss vom 16.03.2021, eingestellt am 28.08.2021