Versorgungsausgleich und Totalrevision gem. § 51 VersAusglG
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ging es um die Fragestellung, ob die bereits im Rahmen eines vorherigen gerichtlichen Verfahrens durchgeführte Totalrevision des Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG und damit einhergehende Entscheidung, nochmals durchgeführt werden kann.

Bei der Totalrevision im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommt es nicht nur auf die Abänderung eines einzelnen Anrechts an, sondern es wird der gesamte zuvor titulierte Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten revidiert und einer erneuten Prüfung unterzogen, im Anschluss ergeht ein neuer Tenor zum Versorgungsausgleich bezüglich der einzelnen Versorgungsanrechte, die auszugleichen sind. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die einmal durchgeführte Totalrevision nicht dazu führt, dass es eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG gibt, da dies der Totalrevision widerspricht. Vielmehr kommt alleine das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG in Verbindung mit § 32 VersAusglG in Frage, wonach es nur zur Abänderung einzelner Versorgungsanrechte kommen kann. Auch eine Härtefallregelung aufgrund derer es zu einer späteren Änderung eines Versorgungsanwartschaftsrechts kommen kann, findet keine Berücksichtigung, wenn es nicht zu einer Werteveränderung des Anrechts kommt. Dies sieht das Gesetz nicht vor. Aus diesem Grund bedarf es für eine erneute Prüfung eine Änderung der Werte, wenn man sich auf eine Härtefallregelung nach Totalrevision berufen möchte.
BGH, Az.: XII ZB 359/21, Beschluss vom 24.11.2021, eingestellt am 15.03.2022