Zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit
Der Versorgungsausgleich dient im Rahmen der Ehescheidung dazu, dass Rentenversorgungsanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, im Rahmen der Ehescheidung ausgeglichen werden. Der Hintergrund ist, dass durch die Scheidung und durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und der Rollenaufteilung keine Nachteile der Ehegatten entstehen sollen, die beispielsweise weniger gearbeitet haben oder keine Rentenanwartschaften bilden konnten.

Unter besonderen Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich grob unbillig erscheinen, insbesondere wenn unter der Würdigung der Gesamtumstände es für einen Ehegatten unerträglich wäre, den anderen Ehegatten an seinen Versorgungsanwartschaften zu beteiligen.

Vor dem Oberlandesgericht in Hamburg ging es um eben diese Fragestellung. Hier wurde festgestellt, dass eine lange Trennungszeit nicht ausreichend ist, ebenso wenig das Nichtpraktizieren eines sexuellen Ehelebens oder aber die nicht ausreichende Beteiligung an den Unterhaltspflichten für die Familie. Die Rollenverteilung in einer Ehe kann so ausgestaltet sein, dass für den Unterhalt gerade nichts beigetragen wird, da der andere Ehegatte sich beispielsweise um die Erziehung der Kinder kümmert und deshalb keiner Beschäftigung oder nur einer eingeschränkten Beschäftigung nachgeht. Ebenso wenig kann im Rahmen einer langen Trennung nicht vorgetragen werden, dass aufgrund der Trennungszeit die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig wäre, denn jeder Ehegatte hat nach drei Jahren der Trennung die Möglichkeit, die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten durchzuführen. Tut er dies nicht, so nimmt er die Durchführung des Versorgungsausgleichs über einen längeren Trennungszeitraum hinweg billigend in Kauf.
OLG Hamburg, Az.: 2 UF 138/20, Beschluss vom 25.05.2021, eingestellt am 08.06.2022