Brautgabeversprechen und Formbedürftigkeit nach deutschem Recht
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Frühjahr 2020, Beschluss vom 18.03.2020, Az.: XII ZB 380/19, führte der Bundesgerichtshof aus, dass sofern das Brautgabeversprechen, das sich die Ehegatten nach islamischen Recht gegeben haben, deutschem Recht unterliegt, auf dieses das Formerfordernis der notariellen Beurkundung anzuwenden ist.
Der Bundesgerichtshof führte in seinem Beschluss aus, dass das sogenannte Brautgabeversprechen ein Vertrag sui generis sei, der wie alle ehevertraglichen Regelungen der notariellen Beurkundung bedarf.

In einem aktuellen Aufsatz von Frau Prof. Dr. Elisabeth Koch wird diese Rechtsprechung kritisiert, da durch die Rechtsprechung bei Anwendung deutschen Rechts, sei es in der direkten Anwendung oder über die europäische Güterrechtsverordnung, das Brautgabeversprechen ins Leere läuft. Dies wird damit begründet, dass nicht zu erwarten sei, dass Versprechen, die der islamischen Tradition entsprechend und entweder in Deutschland vor einem Imam geschlossen werden oder eben im Ausland, ohne dass die Ehegatten zum Vertragszeitpunkt davon ausgehen, dass deutsches Recht auf die Fragestellung Anwendung finden soll, solche Vereinbarungen in notariellen Urkunden beurkundet werden.

Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird das Formbedürfnis dazu führen, dass es regelmäßig nicht vorliegt und der Ehefrau ein Anspruch auf die Morgengabe nicht zusteht. Gleiches gilt, wenn über die Europäische Güterrechtsverordnung, die aus Sicht der herrschenden Meinung auch auf das Brautgabeversprechen anzuwenden ist, deutsches Recht Anwendung findet. Auch dann wird ohne notarielle Beurkundung die Brautgabe keinen Bestand haben. Einzige Möglichkeit, die nach derzeitiger Rechtslage ein wirksames Brautgabeversprechen begründet würde, wäre dass die Ehegatten vor Geltungsbeginn der Europäischen Güterrechtsverordnung die Ehe geschlossen haben, zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aus dem Herkunftsland behalten haben. Über diesen Weg kann über die Anwendung des alten internationalen Privatrechts das Recht des Herkunftslandes Anwendung finden, so dass das Brautgabeversprechen dann dem jeweiligen islamisch geprägten Recht unterliegt und die Ehefrau noch einen Anspruch herleiten kann.
Quelle: Koch, Elisabeth: Formbedürftigkeit des Brautgabeversprechens; FF 12/20, S.487- 491. Eingestellt am 22.12.2020