Zur Mittelverteilung bei konkurrierenden und gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen
In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH darüber zu entscheiden, wie das Geld, das zur Begleichung von Kindesunterhaltsansprüchen des Leistungspflichtigen zu verwenden ist, wenn gleichrangige und auch konkurrierende Kindesunterhaltsansprüche einzelner Kinder des Leistungspflichtigen bestehen. In der Entscheidung hatte der unterhaltspflichtige Vater vier Kinder aus zwei unterschiedlichen Beziehungen. Allen vier Kindern war er gegenüber unterhaltspflichtig. Gegenüber den beiden Kindern aus der ersten Ehe lag eine Jugendamtsurkunde vor, in der sich der Vater verpflichtet hatte, beiden Kindern monatlichen Unterhalt in Höhe von 44,00 € zu zahlen.

Bei der Frage der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern aus der zweiten Ehe stellte sich bei der Berechnung des Kindesunterhalts die Frage, ob die Beträge für den Kindesunterhalt der Kinder aus erster Ehe lediglich in Höhe von 44,00 € pro Kind oder aber in voller Höhe nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen seien. Die sich aus der Düsseldorfer Tabelle gegenüber den beiden Kindern aus erster Ehe zu leistende Zahlverpflichtung wurde um zwei Gehaltsstufen nach unten gesetzt, weil bei mehr als zwei Unterhaltspflichtigen eine Herabstufung erfolgt. Der BGH kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass bei der Berechnung des Kindesunterhalts für die beiden Kinder aus der zweiten Ehe die volle Leistungspflicht des Vaters anzusetzen sei und er sich nicht darauf berufen könne, dass lediglich 44,00 € pro Kind für die beiden Kinder aus erster Ehe zu berücksichtigen sind. Der BGH führte aus, dass nach § 1603 Abs. 2 BGB die Eltern über ihren minderjährigen und unverheirateten Kindern derart verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zur Leistung des Unterhalts gleichmäßig zu verteilen. Im Hinblick auf § 1613 BGB führte der BGH aus, dass die Kinder aus erster Ehe aufgrund der titulierten Urkunde für die Vergangenheit keinen weiteren Unterhaltsanspruch begründet hätten, sodass nach der Berechnung der Düsseldorfer Tabelle die verbleibenden Beträge aus der Vergangenheit zur Begleichung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus der zweiten Ehe herangezogen werden können. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen, dass er bereits einen titulierten Anspruch gegen die Kinder hat, der keinen höheren Zahlbetrag ausweist. Dieser Vortrag wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen einer Abänderung des Unterhaltstitels für die Kinder aus erster Ehe tatsächlich den vollen Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle für die Kinder zahlen würde.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 613/16, Beschluss vom 22.5.2019, eingestellt am 22.08.2019