Offenbarungspflicht geänderter Einkommensverhältnisse
Im Unterhaltsrecht besteht nach § 1605 BGB das Auskunftsrecht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Berechtigung zur Auskunft besteht alle zwei Jahre. Innerhalb des Zeitraums der zwei Jahre kann sich jedoch auch eine Veränderung der Einkommenssituation ergeben, die es angemessen erscheinen lässt, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch innerhalb des Zeitraumes die geänderte Einkommenssituation offenzulegen.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich in einer Entscheidung mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, wie die Situation zu bewerten ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine Einkommensveränderung hat, die oberhalb von 30% zu seiner bisherigen Einkommenssituation liegt. Das Oberlandesgericht in Bremen stellt fest, dass es eine Pflicht zur ungefragten Herausgabe der Informationen an den Unterhaltsberechtigten gibt, wenn das Verschweigen über die günstige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten als "evident unredlich" anzusehen ist, vgl. BGH, Az. IVb 96/86. Evident unredlich soll ein Verhalten dann sein, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Umständen nichts von der veränderten Rechtslage der Einkommensverhältnisse weiß, in diesem Fall kann die Pflicht zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegeben sein, da die Veränderung der Lebenssituation auf Seiten des Unterhaltsschuldners für den Unterhaltsberechtigten nicht erkennbar ist. In einem solchen Fall ist also auch unterhalb des Zeitraums von zwei Jahren eine Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners gegeben, wenn entsprechende signifikante Veränderungen volriegen.
OLG Bremen, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 4 UF 94/22, eingestellt am 15.01.2024