Zur Frage der Ergänzung eines Nachlassverzeichnisses oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Wenn der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt, kann der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich weder eine Korrektur noch eine Ergänzung dieses Verzeichnisses verlangen. Stattdessen muss der Pflichtteilsberechtigte, sofern die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB erfüllt sind, auf die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung zurückgreifen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung des Nachlassverzeichnisses kann bestehen, wenn beispielsweise eine unbestimmte Anzahl von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt wurde, Angaben zum fiktiven Nachlass oder zu Schenkungen fehlen, der Verpflichtete trotz zumutbarer Möglichkeiten keine fremden Informationen eingeholt hat oder der Notar sich lediglich auf die Wiedergabe der Aussagen des Erben beschränkt, ohne selbst Ermittlungen durchzuführen.

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Erfüllung des Nachlassverzeichnisses formal zu beachten, dass es eine strukturierte und nachvollziehbare Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses enthalten muss. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Nachlasswertes dienen; daher müssen die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses klar, konkret und einzeln aufgeführt werden. Das Verzeichnis kann aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen, solange die Übersichtlichkeit gewährleistet ist und alle erforderlichen Informationen in der Gesamtheit bereitgestellt werden. Ein Nachlassverzeichnis kann zudem als unzureichend angesehen werden, wenn der Notar nicht ausreichend ermittelt hat.
OLG Köln vom 8. November 2023 – 24 W 49/23, eingestellt am 07.09.2024