Aufenthaltsbestimmungsrecht und Lebensmittelpunkt des Kindes
Zur elterlichen Sorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet, so obliegt ihnen die elterliche Sorge gemeinsam. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so üben sie die elterliche Sorge dann miteinander aus, wenn eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde, sie heiraten oder das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam überträgt.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge regelt, wo das Kind seinen Aufenthalt und damit seinen Lebensmittelpunkt hat. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu, es sei denn, dass zwischen den getrenntlebenden Eltern Meinungsverschiedenheiten über den Aufenthalt des Kindes bestehen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Familiengericht nach § 1628 BGB in Verbindung mit § 1671 Abs. 1 BGB einem Elternteil die alleinige Sorge oder einen Teil, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Diesem Elternteil steht dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zu.

Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einem streitigen Verfahren darum, ob dem Vater oder der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärte sich der Vater des Kindes ausdrücklich damit einverstanden, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Kindesmutter sein soll. Aus diesem Grund bestand für das Gericht keine Entscheidung mehr, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ein Elternteil zu übertragen. Für die Notwendigkeit der Übertragung fehlte es deshalb an einer Uneinigkeit der Eltern, sodass die Voraussetzungen für die alleinige Übertragen des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter nach § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB nicht mehr gegeben waren.
OLG Bremen, Aktenzeichen 4 UF 28/20, Beschluss vom 29.06.2020, eingestellt am 08.12.2020