Kindesunterhalt bei künstlicher Befruchtung im Rahmen einer Lebenspartnerschaft
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, ob das Kind, das aufgrund heterologer Insemination in eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft hineingeboren wird, ein Unterhaltsanspruch gegen die Ehefrau der Kindesmutter hat.

Im vorliegenden Fall lebten die Beteiligten zunächst in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und einigten sich darauf, dass der Kindeswunsch der Kindesmutter durch Samenspende (heterologe Insemination) herbeigeführt werden sollte. Durch Samenspende wurde dann die Antragstellerin, die Tochter der Kindesmutter, gezeugt. Die Beteiligten schlossen vor der Geburt des Kindes gemeinsam die Ehe miteinander. Darüber hinaus vereinbarten sie mittels notarieller Vereinbarung, dass die Ehefrau der Kindesmutter einen Antrag auf Adoption beim Familiengericht stellen würde. Zu einer Antragstellung kam es dann jedoch nicht mehr, die Beteiligten trennten sich.

In dem Verfahren machte die Kindesmutter für die Tochter nun Unterhaltsansprüche gegen die ehemalige Lebenspartnerin geltend.

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass bei der Einwilligung in eine heterologe Insemination zwischen den Beteiligten gleichzeitig zum Ausdruck kommt, dass die andere Mutter Verantwortung in finanzieller Hinsicht auch für das Kind übernehmen will. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auch Kindesunterhalt im Rahmen von gleichgeschlechtlichen Ehen, da sich dieser Anspruch zunächst nur gegen die Kindesmutter oder den Vater richtet, nicht aber gegen die Ehefrau der Kindesmutter. Auch kommt hier die Co-Mutterschaft zwischen den Beteiligten gemäß § 1591 ff. BGB analog nicht in Betracht, da es zu keiner Adoption gekommen ist. Vielmehr liegt in der Einwilligung ein Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB vor, wonach die Tochter einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die ehemalige Lebenspartnerin der Mutter ableiten kann. Das Gericht hat deshalb die Verpflichtung gegen die ehemalige Lebenspartnerin der Kindesmutter ausgesprochen, dass diese den Mindestkindesunterhalt an das Kind zu zahlen hat.
OLG Brandenburg, Az.: 9 UF 178/20, Hinweisbeschluss vom 26.10.2020, eingestellt am 15.09.2021