Schenkungssteuer und Familienrecht
Die Schenkungssteuer ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Danach sind freigebige Zuwendungen zu versteuern, soweit die Freibeträge überschritten werden. Im Familienrecht werden die Ehegatten grundsätzlich so behandelt, wie vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Dritten. Es gibt allerdings Ausnahmevorschriften, die zu einer steuerlichen Begünstigung der Ehegatten führen.

Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn es sich um eine unentgeltliche und freigiebige Zuwendung von Vermögenswerten aus dem Vermögen des einen zugunsten des Vermögens des anderen handelt.

Solche Transfers kann es beispielsweise bei Ausgleichsforderungen im Zugewinnen geben. Zugewinnausgleichsforderungen sind nach § 5 Absatz 2 Erbschaftssteuergesetz steuerfrei. Der Zugewinnausgleich entsteht mit Beendigung des Güterstandes, sei es durch Scheidung, Tod oder aber auch durch Vertrag. So kann also auch während der Ehezeit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben werden und es können Ausgleichsforderungen entstehen. Dies wird beispielsweise bei der Gestaltungsmöglichkeit der Güterstandsschaukel genutzt, um zwischen den Güterständen zu wechseln und Vermögenswerte zu transferieren.

Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein zinsloses Darlehen, so liegt in der Zinslosigkeit oder der Stundung der Zinsen eine Schenkung. Diese wird in der Regel mit 5,5% steuerlich berücksichtigt. Aus diesem Grund sollte entweder eine Zinsregelung zur Ausgleichsforderung gegeben sein, damit es nicht zu einer ungewollten Besteuerung von hypothetischen Zinsforderungen oder Schenkungen kommt.

Wichtig ist im Familienrecht auch, dass der Verzicht auf Ausgleichsforderungen ebenfalls als Schenkung angesehen werden kann. Dies ist bei der Gestaltung von Verträgen zur Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen.

Wichtige Fragestellungen ergeben sich auch bei sogenannten Oder-Konten, das heißt es liegt ein Ehegattenkonto vor und beide Ehegatten haben die Verfügungsgewalt über dieses Konto. Gehen nun umfangreiche Zahlungen von einer Seite, beispielsweise durch Vermögensverkäufe, auf dieses Konto ein, so gilt grundsätzlich die Vermutung, dass aufgrund der Zugriffsberechtigung eine Schenkung des hälftigen Betrages an den anderen Ehegatten vorliegt. Auch in diesen Fällen ist es hilfreich, schriftlich festzulegen, inwieweit im Innenverhältnis der Ehegatten ein Zugriff auf diese Beträge gegeben sein soll oder nicht, um eine ungewollte Schenkungssteuerpflicht zu vermeiden.

Für eine steuerfreie Übertragung des Familienheims ist es wichtig, dass eine solche Übertragung vor Rechtskraft der Scheidung zu erfolgen hat, da nach der Scheidung rein faktisch kein Familienheim zwischen den Ehegatten mehr besteht. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass es sich tatsächlich um ein von den Ehegatten genutztes Familienheim handelte und das nach der Scheidung ein Ehegatte dies noch als Familienheim nutzt.
Praxishinweis: Für steuerrechtliche Aspekte im Familienrecht sollte grundsätzlich ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Quelle: Engels, Ralf: Schenkungssteuerliche Aspekte. In: Forum Familienrecht 2021, 104 - 107. Eingestellt am 22.03.2021