Zur Frage des Gesamtschuldnerausgleichs in der Alleinverdienerehe
§ 426 Abs. 1, Satz 1 BGB regelt den Gesamtschuldnerausgleich zwischen Schuldnern, wenn diese im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger insgesamt auf Zahlung einer Leistung haften, sofern im Innenverhältnis nicht etwas anderes vereinbart wurde, § 426, Abs. 1, Satz 1 BGB. Im Rahmen der Alleinverdienerehe, in der beispielsweise der alleinverdienende Ehegatte Zins- und Tilgungsleistungen für das Familienheim leistet, stellt sich dann die Frage, ob der alleinverdienende Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis hinsichtlich der Gesamtschuld hat. Der Bundesgerichtshof hat hier in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015, BGH FamRZ 2015, 1272, ausgeführt, dass bei einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich von einer stillschweigenden Einigung einer abweichenden Regelung des § 426 Abs. 1, Satz 1 BGB ausgegangen werden kann.
Im Rahmen der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft sind aber auch weiter die §§ 1360 b und 3060 BGB zu berücksichtigen. So kann in der Alleinverdienerehe der berufstätige Ehegatte von dem anderen Ehegatten, der den Haushalt führt, den Ausgleich der erbrachten Zins- und Darlehensleistungen nicht verlangen, da diese Zins- und Tilgungsleistungen entweder einen angemessenen Unterhalt für den anderen Ehegatten darstellen und selbst wenn hier die Unterhaltsbeiträge als überhöht anzusehen wären, wäre eine Rückforderung von überhöhten Unterhaltsbeiträgen durch den nicht berufstätigen Ehegatten im Zweifel nach § 1360 b BGB nicht auszugleichen.
BGH, FamRZ 2015, 1272, eingestellt am 01.04.2023