Auch der durch das Gericht verschuldete Stillstand eines Verfahrens kann zur Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen
Das OLG Düsseldorf hat beschlossen, dass ein rechtshängiger Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch dann verwirkt sein kann, wenn das Verfahren aufgrund des Verschuldens des Amtsgerichts nicht fortgesetzt wurde. Es ist auch Aufgabe des Anspruchstellers dafür zu sorgen, dass ein stillstehendes Verfahren spätestens nach einem Jahr fortgesetzt werden muss. Tut er das nicht, so kann der Schuldner des nachehelichen Unterhaltsanspruchs davon ausgehen, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch nicht weiterverfolgen will.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.6.2018, Az 8 UF 217/17,  eingestellt am 08.01.2019