Zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei fondsgebundenen Rentenversicherungen im Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Ehescheidung erfolgt auch die Ausgleichung von Versorgungsanwartschaften, die die beteiligten Eheleute während der Ehezeiten für Rentenansprüche oder Pensionsansprüche begründet haben. Grundlage für den Versorgungsausgleich ist der Gedanke der sogenannten Halbteilung, dass die Versorgungsanrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, jeweils halbiert und auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Hierbei ist zu unterscheiden, dass Anrechte sowohl intern als auch extern geteilt werden können. Bei der internen Teilung wird ein neues Anrecht beim bestehenden Versorgungsträger begründet oder ein bereits bestehendes Anrecht ausgebaut. Bei der externen Teilung wird bei einem anderen Versorgungsträger ein Anrecht begründet oder ausgebaut.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einer Entscheidung darüber zu beschließen, ob bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Rahmen der internen Teilung der Halbteilungsgrundsatz verletzt ist, wenn das Anrecht, das ausgeglichen wird, dann in einer konventionellen Rentenversicherung begründet wird.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt in dem Beschluss aus, dass fondsgebundene Rentenversicherungen Wertschwankungen unterliegen, was bei konventionellen Rentenversicherungen nicht der Fall ist. Wird nun im Rahmen der internen Teilung eine fondsgebundene Rentenversicherung in eine konventionelle Rentenversicherung umgewandelt, dann werden diese Marktschwankungen gerade nicht ausgeglichen. Aus diesem Grund kann im Rahmen der internen Teilung bei fondsgebundenen Versicherungen nur wieder eine fondsgebundene Rentenanwartschaft begründet werden. Ist dies nicht Fall, dann ist der Halbteilungsgrundsatz nach dem Versorgungsausgleichsgesetz verletzt.
OLG Karlsruhe, Az.: 5 UF 112/20, Beschluss vom 20.04.2021, eingestellt am 08.07.2022