Wohnnebenkosten im Unterhaltsrecht
Während in der Unterhaltsberechnung im Unterhaltsrecht zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem endgültigen Scheitern der Ehe, in der Regel mit Ablauf des Trennungsjahres oder Einreichung des Ehescheidungsantrags für die eheliche Immobilie der sogenannte angemessene Wohnwert zu berücksichtigen ist, ist für den Fall nach Einreichung des Scheidungsantrages der Wohnwert in Höhe der objektiven Marktmiete (Vermietungswert) der Ehegattenimmobilie zu berücksichtigen.
Die Frage ist, ob bei dem Ehegatten, dem dieser Wohnwert in der Unterhaltsberechnung als Nutzungsvorteil eingestellt wird, auch die verbrauchsabhängigen Wohnnebenkosten als Abzugsposition in die Unterhaltsberechnung einbringen kann. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen können nur solche verbrauchsunabhängigen Kosten in die Unterhaltsberechnung mit eingestellt werden, die nach § 556 Abs. 1 BGB, i.V.m. § 1, Abs. 2 BetrKV (Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten) nicht vertraglich auf einen Mieter im Rahmen des Mietvertragsrechts umgelegt werden können. Das bedeutet, dass in der Fragestellung, ob Nebenkosten im Rahmen einer Unterhaltsberechnung in Ansatz gebracht werden können, geprüft werden muss, ob nicht prinzipiell die Möglichkeit besteht, nach der BetrKV die Kosten auf einen Mieter umzulegen. So fallen Wohngebäudeversicherungen oder Gartenarbeiten in den Bereich, die dann umlagefähig sind, so dass sie nicht in eine Unterhaltsberechnung eingestellt werden können.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 1/23, Beschluss vom 07.07.2023, eingestellt am 15.02.2024