Zur Frage, wann es erforderlich ist, dass ein Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses bestellt wird
In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber zu entscheiden, welche Anforderungen nach § 1960 BGB an die Einrichtung der Nachlasspflegschaft zu stellen sind, wenn nicht bekannt ist, wer die Erben sind.
Die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB dient im Allgemeinen der Sicherung des Nachlasses. Sind die Erben nicht bekannt oder lässt sich nicht feststellen, wer Erbe geworden ist oder ob die Erbschaft angenommen worden ist, so kann zur Sicherung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Nachlass i. H. v. 1,1 Millionen Euro. Der Erblasser hatte unvollständig eigenhändig testiert und hatte zudem auch ein notarielles Testament im Jahre 2019 errichtet. Der Notar hatte jedoch in die Testamentsurkunde mit aufgenommen, dass er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers hätte. Aus diesem Grund war streitig, ob das notarielle Testament überhaupt wirksam war und die darin bezeichneten Erben, Erben geworden sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führte aus, dass es für die Feststellung der Erben ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit bedarf, dass die bezeichneten Erben auch Erben geworden sind. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sei nicht ausreichend. Da aufgrund der fehlenden hohen Wahrscheinlichkeit also nicht feststeht, wer die Erben des Erblassers geworden sind, ist es in dem vorliegenden Fall erforderlich, die Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses bis zur tatsächlichen Feststellung der Erben anzuordnen.
OLG Frankfurt am Main, Az.: 21 W 65/19, Beschluss vom 26.09.2019, eingestellt am 08.12.2019