Abfindungszahlung in der Berücksichtigung im Zugewinnausgleich
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird geprüft, welcher Ehegatte im Rahmen der Ehezeit zwischen dem Ehezeitanfang, Stichtag ist hier das Datum der Eheschließung, und dem Ehezeitende, Stichtag ist hier die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner, einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Zugewinn ist der Wertzuwachs zwischen den beiden Stichtagen des eigenen Vermögens. Ein Zugewinnausgleich ist dann zu zahlen, wenn ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere Ehegatte. In diesem Fall ist der geringere Zugewinn vom höheren Zugewinn abzuziehen, durch zwei zu teilen und an den anderen Ehegatten auszukehren.

Die Frage, die regelmäßig mit Abfindungszahlungen, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einem Unternehmen erhält, auftritt, ist, ob die Abfindungszahlung in den Zugewinn oder in den Unterhaltsanspruch fällt.

Hierzu gab es vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken eine Entscheidung, wonach in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung festzustellen ist, wann die Abfindung geflossen ist. Wenn sie vor dem Stichtag Ehezeitende geflossen ist, stellt sie eine Vermögensposition dar und kann im Zugewinn berücksichtigt werden. Handelt es sich aber bei der Abfindung darum, dass diese der Überbrückung von Arbeitslosigkeiten dient, bis der Arbeitnehmer eine neue Anstellung gefunden hat und somit einen kompensatorischen Charakter für mangelnde Lohnzahlung hat, dann kann die Abfindungszahlung auch im Unterhalt berücksichtigt werden. Wichtig ist dabei, dass es nicht zu einer Doppelverwertung der Abfindungszahlung sowohl im Zugewinn als auch im Unterhaltsrecht kommt, da dies dem Doppelverwertungsverbot widersprechen würde. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat bei seiner Feststellung ausgeführt, dass aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose die Abfindung, die der Arbeitnehmer erhalten hat, nicht zur Deckung von eigenem Unterhaltsbedarf beansprucht wurde. Der Arbeitnehmer und Ehemann hatte sich nach dem Ausscheiden arbeitslos gemeldet und strebte eine Frühverrentung an. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Abfindung vor dem Stichtag des Ehezeitendes beim Ehemann eingegangen ist und noch nicht verbraucht war, kam das Oberlandesgericht Saarbrücken zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung der Vermögensposition der Abfindung in den Zugewinnausgleich rechtmäßig war.
OLG Saarbrücken, Az.: 6 UF 91/21, Beschluss vom 11.01.2022, eingestellt am 22.06.2022