Die Immobilie im Rahmen der Ehescheidung und das Einstellen von eingegangenen Verbindlichkeiten
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fortgeführt, wie in der Zugewinnbilanz Verbindlichkeiten einzustellen sind, wenn Ehegatten bereits vor der Eheschließung Darlehensverträge eingegangen sind, die den Zweck haben, dass ein zukünftiger Ehegatte eine Immobilie erwirbt, jedoch beide Ehegatten Gesamtschuldner der Finanzierung sind.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird das jeweilige Anfangsvermögen und das Endvermögen der Ehegatten ermittelt, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen. Eine solche Berechnung erfolgt stichtagsbezogen. Die Stichtage sind Zeitpunkt der Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Haben nun die Ehegatten vor der Ehe Darlehensverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch für den Erwerb einer Immobilie zu Gunsten eines der zukünftigen Ehegatten begründet, so stellt der Bundesgerichtshof die Darlehensverbindlichkeiten vollumfänglich in das Passivvermögen desjenigen Ehegatten, zu dessen Gunsten die Immobilie erworben wurde. Gleichzeitig wird der Wert der Immobilie sowohl in das Anfangs- als auch in das Endvermögen des Ehegatten gestellt, dem die Immobilie gehört. Es kommt also unabhängig davon, ob eine gesamtschuldnerische Darlehnsverbindlichkeit eingegangen worden ist, zur Zusammenführung von Verbindlichkeit und Immobilie bei einem Ehegatten.

Praxishinweis:
Zukünftige Ehegatten, die vor der Eheschließung eine Darlehnsverbindlichkeit zum Erwerb einer Immobilie eingehen, sollten sich die Frage stellen, wer Eigentümer im Grundbuch wird. Wenn eine gesamtschuldnerische Haftung für ein Darlehen begründet wird und die Immobilie nur für einen Ehegatten erworben wird, so kann sich dies im Nachgang der Eheschließung und späterer Scheidung gegebenenfalls nachteilig auswirken.
BGH, Az.: XII ZB 311/18, Beschluss vom 06.09.2019, eingestellt am 22.01.2020