Kindesunterhaltsansprüche und deren gerichtliche Geltendmachung im Wechselmodell
Vor dem Oberlandesgericht Celle ging es um die Fragestellung, welcher Elternteil und ob überhaupt ein Elternteil die Berechtigung hat, Unterhaltsansprüche bei Vorliegen eines echten Wechselmodells gegen den anderen Elternteil für die Kinder geltend zu machen.

In dem Verfahren betreuen die Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Kinder im Wechselmodell. Hierfür lebt das Kind eine Woche bei der Kindesmutter und wechselt dann für eine Woche zum Kindesvater. In der Vergangenheit hatte der Kindesvater, bevor das Wechselmodell praktiziert wurde, seine Verpflichtungen durch Leistung des Barunterhalts erfüllt und diesen mit einer Jugendamtsurkunde titulieren lassen. Nach der veränderten Situation der Kindesbetreuung strebte er eine Abänderung des Titels an. In dem Verfahren stellte sich die Frage, ob überhaupt ein Elternteil das Kind in dem Zusammenhang rechtlich vertreten kann. Nach § 1629 Abs. 2, S. 2 BGB kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Gericht stellte fest, dass beim hier praktizierten Wechselmodell sich die Kinder nicht in der Obhut eines Elternteils befinden, sodass für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen ein Ergänzungspfleger bestellt werden musste. Alternativ hätte ein Antrag auf Übertragung der Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern nach § 1628 BGB erfolgen müssen, mit der Maßgabe, dass der Elternteil, der meint, dass er barunterhaltsberechtigt sei, sich mit gerichtlichem Beschluss die Befugnis hätte übertragen lassen müssen, dass er den anderen Elternteil zum Barunterhalt auffordern kann.

Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass im paritätischem Wechselmodell kein Elternteil die Befugnis hat, von sich aus Barunterhaltsansprüche für die Kinder gegen den anderen Elternteil durchzuführen, sofern nicht zuvor eine Entscheidung nach § 1628 BGB ergangen ist. Als Alternative hierzu muss ein Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt werden, der dann den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil erhebt.
OLG Celle, Az.: 10 UF 270/19, Beschluss vom 09.12.2019, eingestellt am 08.05.2020