Trennungsunterhalt auch ohne vorheriges Zusammenleben
In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesgerichtshof sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch zwischen Ehegatten auch dann besteht, wenn die Ehegatten zuvor nicht zusammengelebt haben.

Grundlage der Entscheidung war eine vorhergehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die Ehegatten haben beide einen indisch-stämmigen Familienhintergrund, die Ehe der Ehegatten wurde arrangiert und die Ehegatten hatten nach der Eheschließung nicht zusammengelebt. Vielmehr arbeitete die Ehefrau in Deutschland und der Ehemann in Frankreich. Während der Ehezeit gab es Übernachtungskontakte bei dem jeweils anderen Partner und einen dreiwöchigen Aufenthalt in Frankreich. Zusammengewohnt haben die Beteiligten nicht, sie führten auch kein gemeinsames Konto. Nach der Trennung forderte die Ehefrau vom Ehemann Trennungsunterhalt.

Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und bestätigt damit auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Danach bedarf es für einen Trennungsunterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kein gemeinsames Wirtschaften oder Zusammenleben und auch keiner gemeinsamen Kontoführung. § 1361 BGB, der den Trennungsunterhaltsanspruch regelt, sagt nicht aus, dass das gemeinsame Zusammenleben eine Voraussetzung des Anspruchs ist. Zudem verweist § 1361 Abs. 3 BGB auch nicht auf § 1579 Nr. 1 BGB, der das Merkmal der kurzen Ehedauer benennt. Aus diesem Grund schließt auch eine kurze Ehedauer unter den Beteiligten den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht aus. Auch führt der Bundesgerichtshof aus, dass der getrenntlebende und wirtschaftlich schwächere Ehepartner zumindest für eine gewisse Dauer wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden soll. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden, was dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten eine Schutzposition von gewisser Dauer ermöglicht, um sich auf nachteilige Veränderungen einstellen zu können. Darüber hinaus führt die Argumentation des Ehegatten, der wirtschaftlich bessergestellt ist und bisher nichts für den Ehegattenunterhalt beigesteuert hat, nicht zu einer Beschränkung des Ehegatten der ein geringeres Einkommen und damit ein höheren Unterhaltsbedarf hat.
Aus diesem Grund besteht auch für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, selbst wenn die Ehegatten zuvor nie zusammengewohnt oder gewirtschaftet haben.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 358/19, Beschluss vom 19.02.2020, eingestellt am 15.05.2020