Zugewinnausgleich

Das deutsche Zivilrecht unterscheidet insgesamt vier Güterstände, die durch die Eheschließung begründet werden können. Dies sind der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft, der Gütertrennung und der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Treffen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Vereinbarung über den Güterstand, so findet auf die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Anwendung.

Während der Ehe haben die Ehegatten die Möglichkeit, auch mehrfach, den Güterstand zu ändern.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird der Güterstand durch Vertrag, Tod oder Ehescheidung aufgehoben. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist in der Regel ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch.

Für die Berechnung des Zugewinns werden die Vermögenszuwächse jedes Ehegatten zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Beendigung des Güterstandes ermittelt. Das Vermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe hatte, ist das Anfangsvermögen, während das Endvermögen das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags darstellt. Der Zugewinn des einzelnen Ehegatten ergibt sich aus der Differenz von Endvermögen und Anfangsvermögen. Die jeweiligen Zugewinne der Ehegatten werden zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Der den Zugewinn des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn übersteigende Betrag ist der auszugleichende Zugewinn.

Ein kurzes Beispiel zum Zugewinnausgleich:

Der Ehemann hat ein errechnetes Anfangsvermögen von 100.000 Euro und ein errechnetes Endvermögen von 150.000 Euro. Der Zugewinn des Mannes ist 50.000 Euro.

Die Ehefrau hat ein errechnetes Anfangsvermögen von 50.000 Euro und ein errechnetes Endvermögen von 80.000 Euro. Der Zugewinn der Ehefrau ist 30.000 Euro und damit der geringere Zugewinn der Ehegatten.

Zugewinnausgleich: 1. Rechenschritt: (50.000 + 30.000) : 2 = 40.000. 2. Rechenschritt: 40.000 – 30.000 = 10.000. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau ist 10.000 Euro.

In der Praxis ist die Zugewinnberechnung deutlich komplexer als in diesem vereinfachten Beispiel. Der Grund besteht in der Ermittlung der jeweiligen Vermögensmassen. Vom jeweiligen Anfangsvermögen und dem Endvermögen werden Verbindlichkeiten abgezogen. Daneben können aber auch Beträge zum Anfangsvermögen oder Endvermögen hinzugerechnet werden. Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Veränderungen im Anfangsvermögen oder Endvermögen haben Auswirkungen auf den jeweiligen Zugewinn und damit auf die Ausgleichszahlung. Über die Ermittlung, Bewertung und Anrechnung wird deshalb häufig vor Gericht gestritten.

Mit Hilfe einer Trennungsfolgen- und Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Ehegatten oder einer Ehevertraglichen Regelung kann ein Rechtsstreit vor Gericht vermieden werden.

Unverheiratete Paare haben keinen Zugewinnausgleichsanspruch

Unverheiratete Paare leben in keinem zivilrechtlichen Güterstand. Es besteht deshalb bei einer Trennung auch kein Zugewinnausgleichsanspruch.