Einsatz des Erbes im Unterhaltsrecht beim Berechtigten
Ehegatten, die sich trennen, sind einander zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Im Unterhaltsrecht stellt sich jedoch auch die Frage, ob beispielsweise eine erhaltene Erbschaft auf Seiten des Unterhaltsberechtigten in die Unterhaltsberechnung miteinzufließen hat und ob die Erbschaft zu verbrauchen ist, da ggf. keine Bedürftigkeit vorliegt.
§ 1577, Abs. 1 BGB beinhaltet, dass Unterhalt dann nicht verlangt werden kann, wenn man aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen selbst den Unterhalt bestreiten kann. In einem solchen Fall liegt keine Bedürftigkeit vor.
Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einer Entscheidung darüber zu befinden, ob die Erbschaft, die die Ehefrau in sechsstelliger Höhe erhalten hat, im Rahmen der Unterhaltskalkulation in Ansatz zu bringen ist. Das Oberlandesgericht Bremen führt aus, dass nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien eine Erbschaft nicht in die freiwilligen Zuwendungen Dritte fällt. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist das Oberlandesgericht Bremen der Auffassung, dass grundsätzlich Vermögen, gleich welcher Herkunft, in der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit ausgeführt, dass auch Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und einbezogen werden müssten. Es sind also Vermögenserträge und Einkünfte heranzuziehen, die die Bedürftigkeit mindern. Selbst wenn das Vermögen keine Erträge erbringt, so kann dieses Vermögen nicht ohne weiteres in der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben, das Oberlandesgericht Bremen führt aus, dass selbst eine Berücksichtigung in Raten, gemessen in Höhe der statistischen Lebenserwartung in der Unterhaltsberechnung dann Einfluss haben kann. Gleichwohl führt das Oberlandesgericht aus, dass grundsätzlich eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der umfassenden Billigkeitsprüfung zu erfolgen hat, die den Gegebenheiten der Ehegatten Rechnung trägt für die Fragestellung, ob das Vermögen in Teilen oder in Gänze zu verwerten ist.
Vgl. OLG Bremen, Az.: 4 UF 36/21, Beschluss vom 09.06.2023, eingestellt am 22.02.2024