Unterhalt: Die Berücksichtigung des Wohnvorteils beim unterhaltspflichtigen Elternteil
Um die Höhe des Unterhalts zu ermitteln, ist grundsätzlich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem minderjährigen Kind zu berücksichtigen. Dabei spielt die Höhe des Wohnvorteils bei dem Unterhaltspflichtigen eine Rolle. Denn wenn der Unterhaltspflichtige mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, ist ihm ein Wohnvorteil zum Einkommen hinzuzurechnen. Grundsätzlich ist für die Höhe des Wohnvorteils die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde zu legen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn derjenige, der unterhaltspflichtig ist, beabsichtigt, die Immobilie zu verkaufen und ihm aus diesem Grund eine Vermietung nicht zugemutet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich bezüglich der Abzugsposten Zins- und Tilgungsleistungen beim Minderjährigenunterhalt der Rechtsprechung angeschlossen, die bereits zum Elternunterhalt entwickelt wurde. Bei einer Entscheidung zum Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Zahlungspflichtigen als Abzugsposten gelten. Darüber hinaus kann der Anteil von Zins und Tilgungen, der 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ausmacht, noch als sekundäre Altersvorsorge in Abzug gebracht werden, soweit keine andere Altersvorsorge besteht. Diese Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung des Kindesunterhalts, sofern der Mindestkindesunterhalt des minderjährigen Kindes gedeckt ist. Sofern der Mindestunterhalt nicht gedeckt wäre, kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2019 – 8 UF 25/18, NZFam2019, 1054 = FamRZ 2020, 584; BGH-Beschluss vom 19.03.2014 – XII ZB 367/12, NJW 2014 = FamRZ 2014, 923, eingestellt am 15.10.2020