Öffentliche Zustellung und fehlende Benachrichtigung des Wohnortwechsels
Im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erfolgte die Zustellung durch öffentliche Zustellung. Hierfür ist es erforderlich, dass die Beteiligten ihren Wohnort angeben und bei Wohnortwechsel die neue Anschrift dem Gericht mitteilen, insbesondere dann, wenn nicht die Zustellung über einen Anwalt erfolgt.
In einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einem Fall um die Beschwerde eines Unterhaltspflichtigen, der seinen Wohnort gewechselt hatte, ohne diesen Wohnortwechsel dem Gericht oder aber auch der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen. Das Gericht hat dies so gewertet, dass nach Versäumen der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des Unterhaltspflichtigen nicht gewährt werden konnte, da die fehlende Mitteilung des Wohnortwechsels mit Angabe der neuen Anschrift gegenüber der Behörde und dem Gericht dazu geführt hat, dass der Unterhaltspflichtige quasi „abgetaucht“ ist und damit gerade bewirken wollten, dass eine Zustellung ihm gegenüber nicht möglich war. Im nachhinein kann er sich nicht darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, dass in der Angelegenheit schon nichts passieren würde. Das Gericht hat dies vielmehr so gewertet, dass in einem laufenden Verfahren der Unterhaltspflichtige, sei es durch Aufforderung der Unterhaltsvorschusskasse oder sei es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, damit rechnen muss, dass ein Titel gegen ihn ergeht. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass er bei einem Wohnortwechsel seine geänderte Wohnanschrift mitteilt. Tut er dies nicht, so trifft ihn hier ein Verschulden. Die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 112 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO setzt allerdings voraus, dass dies Versäumnis ohne Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt ist. Wird ein Verschulden nachgewiesen, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zulässig.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 3/22, eingestellt am 08.01.2023