Realsplittingausgleich bereits bei Festsetzung von Steuervorauszahlungen
Das OLG Hamm hat beschlossen, dass bereits die gegenüber dem Unterhaltsberechtigten erfolgte Festsetzung von Steuervorauszahlungen bei dem Unterhaltspflichtigen einen Freistellungsanspruch im Rahmen des Realsplittings auslöst.
OLG Hamm, Beschluss vom 6.9.2018, Az 8 UF 79/18, eingestellt am 18.01.2019