Die persönliche Anhörung eines Kindes im Umgangsrechtsverfahren
Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich auch Kinder im Kindergartenalter in einem Umgangsrechtsverfahren persönlich vom Gericht anzuhören sind. Von dem Grundsatz darf das Gericht aber absehen, wenn schwerwiegende Gründe gegen eine Anhörung sprechen. Zu den schwerwiegenden Gründen zählt, dass eine Anhörung die körperliche oder die seelische Gesundheit des Kindes erheblich beeinträchtigen könnten. Um dies beurteilen zu können, hat der Tatrichter eine Interessenabwägung vorzunehmen, die auch berücksichtigt, ob eine persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben könnte, da die erforderliche Auskunft, inwieweit der Umgang dem Wohl des Kindes entspricht, durch andere Verfahrensbeteiligte erlangt werden könnte. Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehören beispielsweise der Verfahrensbeistand, Mitarbeiter des Jugendamts oder etwaige Umgangspfleger oder Ergänzungspfleger.
BGH, Beschluss vom 31.10.2018, Az XII ZB 411/18, eingestellt am 01.01.2019