Kontovollmacht und die Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnis und Auftragsverhältnis
Das Oberlandesgericht Koblenz geht in einer aktuellen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof davon aus, dass bei Überlassung einer EC-Karte mit dem dazugehörigen PIN im Einzelfall zu klären ist, ob es sich dabei um ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB handelt, wonach die beauftragte Person Kontoverfügungen die für Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber vornehmen kann, oder ob es sich lediglich bei der Überlassung und Abhebung von Beträgen um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt. Wesentliches Kriterium bei der Prüfung, ob es sich um Auftragsverhältnis oder ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, ist der Rechtsbindungswillen, der Wesen des Auftrags ist. Das Gericht führt aus, dass wenn zwischen den Parteien ein wesentliches Interesse und damit verbunden der Zugriff auf erhebliche Vermögenswerte des Kontoinhabers gegeben ist, grundsätzlich auf den Rechtsbindungswillen der Parteien zu schließen ist.

Im vorliegenden Fall war die Beteiligte, die vom Konto der späteren Erblasserin Abbuchungen vornahm, mit dieser nicht verwandt. Im Laufe der Zeit und insbesondere im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Verschlechterung der Kontoinhaberin kam es zu Abbuchungen von mehr als 50.000,00 €. Aufgrund der Konstellation des Einzelfalls wurde in dem Streitfall angenommen, dass die Überlassung von EC-Karte und PIN ein Auftragsverhältnis dargestellt hat.

Das OLG Koblenz führt weiter aus, dass in einem solchen Auftragsverhältnis diejenige Person, die über die Karte und PIN verfügt und Abbuchen vornimmt, darzulegen und zu beweisen hat, dass die Abbuchungen jeweils für die Kontoinhaberin erfolgt sind oder es sich um Bargeldzuwendungen der Kontoinhaberin gegenüber der Abbuchenden und damit beweislastpflichtigen Person handelt. Ist die Person, die die Abbuchung vorgenommen hat, nicht in der Lage, diesen Beweis anzutreten, kann es zu Rückgabeansprüchen der Erben kommen.
OLG Koblenz, Az.: 12 U 7/20, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020, eingestellt am 15.01.2021