Zur Veröffentlichung von Bildern von Kindern im Internet
In einem aktuellen Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Fragestellung, wie mit veröffentlichten Bilddateien im Internet (Instagram und Facebook) umzugehen ist, wenn nicht die Erlaubnis zur Veröffentlichung durch beide Elternteile gegeben ist.

In dem konkreten Verfahren lebten die Eltern voneinander getrennt. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters stellte Bilder der Kinder aus ihrem Friseursalon auf Facebook und Instagram aus. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Diese war gestützt auf § 2628 BGB i. V. m. § 22 des Kunsturhebergesetzes.

Im Rahmen des Kunsturhebergesetzes müssen beide Eltern der Veröffentlichung von Bilddateien der Kinder zustimmen. Tun sie dies nicht, so kann im Streitfall eine Entscheidung des Gerichts eingeholt werden. Nach § 2628 BGB kann das Gericht einem Elternteil in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, diesem das Entscheidungsrecht übertragen. In dem konkreten Fall wurde der Kindesmutter die Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge übertragen, dass sie entscheiden konnte, dass die Bilder nicht veröffentlicht wurden. Das Gericht führt aus, dass der Kindesmutter diese Entscheidung zu übertragen ist, da die Veröffentlichung von Bilddateien von Kindern eine erhebliche Bedeutung im Rahmen der elterlichen Sorge zukommt und nur die Mutter verhindern kann, dass die Lebensgefährtin des Kindesvaters keine weiteren Bilder auf sozialen Medien hochgeladen werden.

Das Gericht führt aus, dass es auf den jeweils konkreten Einzelfall ankommt und es unerheblich ist, ob die Kindesmutter ihrerseits in der Vergangenheit Bilder in sozialen Medien oder Netzwerken veröffentlicht hat.

Praxishinweis:
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, dass Eltern sich bezüglich der Veröffentlichung von Bilddateien absprechen und die entsprechenden Genehmigungen erteilen. Anderenfalls kann es zur rechtlichen Auseinandersetzung kommen. Die Entscheidung macht deutlich, dass es dann darauf ankommt, wer zuerst eine gerichtliche Entscheidung beantragt, um den anderen Elternteil gegebenenfalls die Veröffentlichung zu verbieten.
OLG Düsseldorf, Az.: 1 UF 74/21, Beschluss vom 20.07.2021, eingestellt am 22.10.2021