Zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft aufgrund arglistiger Täuschung
Sowohl die Ehe als auch die Lebenspartnerschaft kann aufgrund einer arglistigen Täuschung nach § 1314 Abs. 2, Nr. 3 BGB auf richterliche Anordnung aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte bei Eingehung der Ehe oder Lebenspartnerschaft über Umstände arglistig getäuscht wurde, bei deren Kenntnis er die Ehe nicht eingegangen wäre.

Vor dem Oberlandesgericht Koblenz ging es in einem Verfahren um die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft um die Fragestellung, ob hier eine rückwirkende Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 1314 Abs. 2, Nr. 3 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2, Satz 2 LPartG möglich war. Es wurde vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihren Beruf getäuscht hätte, sie war nicht Architektin, sondern lediglich in einem Architekturbüro angestellt und sie habe darüber hinaus auch die Antragstellerin darüber im Unklaren gelassen, dass sie vorbestraft gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz, das in der Beschwerde zuständig war, hat eine Aufhebung der Ehe ex tunc und damit von Anfang an als unwirksam angesehen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz kommt es heutzutage im Rahmen einer objektiven Betrachtung nicht mehr unzweifelhaft darauf an, ob ein Beruf tatsächlich zur Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Ehe taugt. Insofern kommt bei einer vermeintlichen Täuschung über die tatsächliche Berufsausübung die Aufhebung der Ehe nicht in Betracht.

Das Gleiche gilt für Straftaten, wenn diese nicht erheblich sind. Etwas anders mag für schwerwiegende Vergehen oder Verbrechen gelten. Diese wäre offenzulegen und bei Nichtoffenlegung kann hierin ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung gesehen werden.

Auch der Versorgungsausgleich war in diesem Fall durchzuführen. Anhaltspunkte, die gegen eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sprachen, lagen nicht vor, da keine schwerwiegenden Vergehen gegen die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin begründet waren.
OLG Koblenz, Az.: 13 UF 172/21, Beschluss vom 06.12.2021, eingestellt am 01.03.2023