Einstweilige Anordnungsverfahren
Im Familienrecht können Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden.

Das einstweilige Anordnungsverfahren ist ein Eilverfahren, das es ermöglichen soll, kurzfristig Entscheidungen in einer streitigen Familienangelegenheit zu erzielen. § 57 FamFG regelt, dass die Entscheidungen, die in einem solchen einstweiligen Anordnungsverfahren in Familiensachen ergangen sind, nicht der Anfechtung unterliegen. Dies bedeutet, dass sie mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden können. § 57 FamFG regelt allerdings Ausnahmen, wonach auch einstweilige Anordnungen mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können. § 57 FamFG listet diese Streitgegenstände allerdings enumerativ auf und beinhaltet, dass man über diese Streitgegenstände aufgrund einer mündlichen Erörterung eine Entscheidung ergangen ist, dann kann die Entscheidung auch mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Im Rahmen der Auflistung kann im einstweiligen Anordnungsverfahren, sofern mündlich verhandelt wurde und eine Entscheidung ergangen ist, die Entscheidung nur dann angefochten werden, wenn über die elterliche Sorge, die Herausgabe des Kindes, das Verbleiben des Kindes bei einer Pflegeperson oder Bezugsperson, bei Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz, bei einer Zuweisung der Ehewohnung oder auch bei eine Entscheidung nach § 151, Ziff. 6 und Ziff. 7 FamFG über freiheitsentziehende Maßnahmen entschieden wurde.

Dass im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, die eine Umgangsentscheidung getroffen hat trotz mündlicher Erörterung keine Anfechtung der Anordnungsentscheidung möglich ist, hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden mit dem Hinweis, dass umgangsrechtliche Entscheidungen nicht von dem Katalog des § 57 FamFG erfasst sind.

Umgangsentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren sind dann einer Überprüfung der Entscheidung im zweiten Rechtszug entzogen.
OLG Bremen, Az.; 4 UF 3/23, Beschluss vom 17.05.2023, eingestellt am 08.12.2023