Lässt sich aus einem Testament die Erbeinsetzung nicht vollständig aufklären, so kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg ging es um die Frage der Eintragung des vermeintlichen Erben als Eigentümer in das Grundbuch nach dem Tod der Erblasserin. Dem Grundbuchamt wurde ein notarielles Testament vorgelegt, das den Sohn der Erblasserin als Alleinerben auswies. Weiter hieß es in dem Testament jedoch, dass der gesamte Nachlass zwischen den drei Kindern der Erblasserin insgesamt zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Für das Grundbuchamt war aus diesem Grund nicht ersichtlich, wer Erbe sein sollte und ob der die Grundbuchänderung beantragende Erbe tatsächlich Alleinerbe des Grundstücks war. Wird dem Grundbuchamt aufgrund einer testamentarischen Verfügung die Umschreibung eines Grundstücks vorgelegt, so hat das Grundbuchamt selbstständig das Testament auszulegen, wenn dies notwendig ist. Ergeben sich jedoch Zweifel tatsächlicher Art an der Erbenstellung, so hat das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein zu verlangen. Zwar kann das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll im Grundbuchverfahren den Erbschein ersetzen, dies jedoch nur, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass der beantragende Erbe auch Erbe ist und es keine tatsächlichen Zweifel an der Erbenstellung gibt.
Im vorliegenden Fall war das Testament nach § 2087 BGB auszulegen. Nach dieser Regelung ist derjenige als Erbe anzusehen, der vom Erblasser das Vermögen oder auch einen Bruchteil des Vermögens im Testament zugedacht bekommen hat. Dies gilt auch dann, wenn er nicht als Erbe eingesetzt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet worden sind.
Für die Ermittlung, ob eine Erbeinsetzung vorliegt oder nicht, kommt es als wesentliches Kriterium auf den Wert des Nachlasses und seiner Verteilung unter den Erben oder gedachten Personen an.
OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 31/19, Beschluss vom 26.08.2019, eingestellt am 07.02.2020