Abzugsfähigkeit der Kosten für eine künstliche Befruchtung in der Einkommenssteuererklärung
Das Finanzgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung darüber zuentscheiden, ob Kosten für eine künstliche Befruchtung steuerrechtlich abzugsfähig sind.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Frau, die keine Angaben über ihren Beziehungsstatus machen wollte, in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2017 Kosten einer Kinderwunschbehandlung von 12.000,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat. Dies wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau alleinstehend sei und es nicht nachgewiesen sei, dass die Kinderwunschbehandlung aufgrund einer krankheitsbedingten Störung notwendig war. Ein Attest aus dem Jahr 2018 belegt, dass die stark eingeschränkte Fruchtbarkeit der Frau eine auf natürlichem Weg zustande kommende Schwangerschaft drastisch senken würde.

Das Finanzgericht Münster führt aus, dass § 33 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz auch solche Heilbehandlungskosten berücksichtigt, die der Krankheitslinderung oder dem Ausgleich eines körperlichen Mangels dienen, da § 33 Einkommenssteuergesetz eine solche Unterscheidung gerade nicht trifft. Aus diesem Grund können auch Aufwendungen Berücksichtigung finden, die aufgrund von körperlichen Mängeln zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Dies ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster, das sich unter anderem auch auf ein Urteil des Bundesfinanzgerichtshofs vom 16.12.2010 stützt, Az.: VI R 43/10, bei einer künstlichen Befruchtung aufgrund einer Fruchtbarkeitsbeeinträchtigung der Fall, sodass die Heilbehandlungskosten hier für die einkommenssteuerpflichtige Frau Berücksichtigung finden. Dies insbesondere auch mit der Maßgabe, dass künstliche Befruchtungen nach innerstaatlichem Recht nicht verboten sind und deshalb in Abzug gebracht werden können. Für das Finanzgericht Münster war aus dem ärztlichen Attest ersichtlich, dass die Frau mit hoher Wahrscheinlichkeit auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen könnte, dass eine Sterilität vorliegt und es bei der Feststellung der Sterilität nicht darauf ankommt, dass die Frau bereits im streitigen Jahr das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Schwangerschaften von Frauen über 40 seien gesellschaftlich akzeptiert und stehen dem Ansatz nicht entgegen. Ebenso sei es unerheblich, ob die Frau in einer gefestigten Beziehung steht oder nicht. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung, dass auch Kinder Alleinerziehender ohne Nachteile aufwachsen können.
Finanzgericht Münster, Az.: 1 K 3722/18 E, Entscheidung vom 24.06.2020, eingestellt am 08.10.2020