Konkreter Wohnbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes
Mit der Leistung des Kindesunterhalts für das unterhaltsberechtigte Kind leistet der Unterhaltspflichtige gleichzeitig die Zahlung für entsprechende Mietkosten des Kindes als Teil des Kindesunterhalts.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Wohnbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes mit 20 % des sich aus der Zusammenrechnung der Einkommensverhältnisse beider Eltern ermittelten Unterhaltsbedarf angesetzt, vergleiche BGH XII ZB 177/22. Es werden also die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet, 20 % davon machen dann den Wohnbedarf des Kindes aus. Gestützt auf den Existenzminimumbericht der Bundesregierung der Jahre 2019 bis 2022 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Wohnflächenbedarf für ein Kind bei 12 m² liegt. Dies entspricht dem Mindestkindesunterhalt von 100 % nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei höheren Einkommensverhältnissen als dem Mindestkindesunterhalt berechnet sich der konkrete Wohnflächenbedarf des Kindes, indem die 12 m² für den Mindestkindesunterhalt mit dem jeweiligen Prozentsatz aus der Einkommensstufe nach der Düsseldorfer Tabelle multipliziert wird. Ist also ein Elternteil barunterhaltspflichtig in Höhe von 176 % des Mindestkindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle, so erhöht sich der Wohnflächenbedarf des Kindes von 12 m² auf 21,12 m², vergleiche BGH XII ZB 177/22. Wichtig ist hierbei, dass es sich um einen Wohnflächenbedarf des Kindes insgesamt handelt und es keine Feststellung hinsichtlich der Größe eines Kinderzimmers ist.

Diese Berechnung hat der Bundesgerichtshof in der zuvor zitierten Entscheidung vorgenommen und wendet diese insbesondere in Fällen bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern an. Im konkreten Fall hatte der Kindesvater ein Anerkenntnis über einen Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 272 % über dem Mindestkindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle anerkannt, sodass dann der konkrete Wohnbedarf des Kindes berechnet wurde. Anhand der Monatsmiete, die durchschnittlich pro Quadratmeter in der jeweiligen Wohnregion anfällt, errechnet sich dann der konkrete Wohnbedarf im Euro, den das Kind hat.
Dr. jur. Christian Kasten, eingestellt am 22.01.2023.