Zur Frage des Ehegattenerbrechts bei Vorliegen einer möglichen Scheinehe
Zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung zählt neben den Abkömmlingen die Ehefrau oder der Ehemann des Erblassers oder der Erblasserin. Die Frage, die sich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Verfahren stellte war, ob eine mögliche Scheinehe zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau zu einem Verlust des Ehegattenerbrechts führen würde, oder ob auch das Ehegattenerbrecht in einem solchen Fall Anwendung findet.
Ein Sohn des Erblassers hatte vorgetragen, dass die Ehe zwischen dem Erblasser und seiner jetzigen Frau nur zum Schein eingegangen sei, um seinen Pflichtteilsanspruch zu verringern. Ein weiterer Vortrag erfolgte durch den enterbten Sohn jedoch nicht.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat die Ehefrau oder der Ehemann einen gesetzlichen Erbanspruch von ½ des Nachlasses. Das Oberlandesgericht Brandenburg führt in seiner Entscheidung korrekt aus, dass das gesetzliche Erbrecht nach § 1931 BGB nur dann keine Anwendung findet, wenn es Gründe gab, die eine Aufhebung der Ehe ermöglichten. Das Gesetz stellt in § 1318 Abs. 5 BGB abschließend dar, welche Gründe dies sind. Dies sind die Gründe der Geschäftsunfähigkeit, der Bigamie, der Verwandtschaft oder der mangelnden öffentlichen Erklärung der Eheschließung und dies wiederum muss dem überlebenden Ehegatten bei Eingehung der Ehe bekannt gewesen sein. Kennt der Ehegatte also nicht den Grund, der zur Aufhebung geführt hätte, verliert er sein gesetzliches Ehegattenerbrecht nicht. So bleibt es auch bei einer potentiellen Scheinehe, wenn diese im vorliegenden Fall überhaupt vorgelegen hat, beim gesetzlichen Ehegattenerbrecht, was bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen ist.
OLG Brandenburg, Az. 3 W 27/20, Beschluss vom 16.03.2020, eingestellt am 01.05.2020