Ablehnung einer Rückführung nach dem Haager Kindschaftsübereinkommen
Das Haager Kindschaftsübereinkommen regelt Situationen, in denen Kinder gegen den Willen eines Elternteils in einen anderen Vertragsstaat des Haager Kindschaftsübereinkommens verbracht werden und deshalb die Rückführung des Kindes in das Ursprungsland angeordnet werden soll.

Artikel 13 des Haager Kindschaftsübereinkommens regelt, dass eine Rückführung dann nicht zu erfolgen hat, wenn davon ausgegangen wird, dass durch die Rückgabe eine schwerwiegende Gefahr eines seelischen oder körperlichen Schadens des Kindes herbeiführt und das Kind in eine unzumutbare Lage bringt.

Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem aktuellen Verfahren genau um die Fragestellung, ob ein solcher Ablehnungsgrund der Rückführung besteht. Das Oberlandesgericht Brandenburg führt aus, dass Artikel 13 HKÜ restriktiv auszulegen ist und es einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung für das Kindeswohl bedarf. Anders als es der Wortlaut des Übereinkommens angibt, fügt das Oberlandesgericht Brandenburg hier das Kriterium der „besonders“ schwerwiegenden Beeinträchtigung an.

Eine solche besonders schwerwiegende Beeinträchtigung hat das Oberlandesgericht Brandenburg in dem Fall angenommen, da aufgrund der nachgewiesenen Äußerungen der Vater des Kindes mit einer ungeladenen Pistole auf die Mutter in Anwesenheit des Kindes gezielt und abgedrückt hat. Dies hat bei dem Kind gravierende Ängste und psychosomatische Symptome ausgelöst und aufgrund der hohen psychischen Belastung des Kindes, die nachweisbar vorlag, wurde die Rückführung abgelehnt.

Die Ablehnung wurde auch mit dem Widerstand des Kindes gegen die Rückführung begründet.
OLG Brandenburg, Az.: 4 UF 69/22, Beschluss vom 19.12.2022, eingestellt am 08.03.2023