Private Samenspende, Adoption und Umgangsrecht
Auch dem biologischen Vater eines Kindes, das durch private Samenspende gezeugt wurde und das die eingetragene Lebenspartnerin der Kindesmutter im Anschluss adoptiert hat, kann ein Umgangsrecht mit dem Kind zustehen.

In einer aktuellen Entscheidung führt der Bundesgerichtshof detailliert aus, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit dem leiblichen Vater im Anschluss einer Adoption ein Umgangsrecht zustehen kann. Im vorliegenden Fall wurde das Kind durch private Samenspende gezeugt, nach der Geburt wurde das Kind im Anschluss unter Einwilligung des samenspendenden biologischen Vaters von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert. Bereits vor Adoption und Zeugung waren die Beteiligten übereingekommen, dass der Vater Umgangskontakte mit den Kind haben sollte. Im Anschluss an die Geburt hatte der Vater dann die entsprechenden Umgangskontakte auch über die Zeit der Adoption hinaus und baute eine enge Beziehung zu dem Kind auf. Die Parteien gerieten hinsichtlich der Umgangskontakte dann in Streit, nachdem der Vater einen häufigeren Umgang, insbesondere auch in seinen privaten Räumlichkeiten, forderte.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass solche Umgangskontakte dem leiblichen Vater auch nach einer Adoption zustehen, wenn in der Adoption nicht die Umgangskontakte gleich mit ausgeschlossen werden sollen. Vorliegend konnte der BGH aus der Adoption und der nachfolgenden Umgangsregelung nicht erkennen, dass Umgangskontakte durch Adoption ausgeschlossen werden sollten. Ebenfalls hatte der Vater in der Vergangenheit eine enge Beziehung zu dem Kind aufgebaut, so dass der Umgang dem Kindeswohl dienen konnte.

Entscheidendes Kriterium für Fälle der Stiefkindadoption ist es also, dass die Adoption den Umgang nicht ausschließt und dass ein leiblicher Vater in der Vergangenheit ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hatte und der Umgang dem Kindeswohl dient.
BGH, Az. XII ZB 59/20, Beschluss vom 16.06.2021, eingestellt am 08.08.2021