Beschwer bei einer Scheidung, die gegen den Willen der Antragsgegnerin erfolgt
In einer aktuellen Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof hat der Bundesgerichtshof seine bestehende Rechtsauffassung bekräftigt, dass die Antragstellerin, die von Anfang an der Ehescheidung entgegengetreten ist, durch den Ausspruch der Scheidung, die deshalb gegen ihren Willen erfolgt ist, sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich beschwert ist. Ihr steht deshalb eine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht zu.
In dem vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin zunächst anwaltlich vertreten, zum Zeitpunkt der Ehescheidung jedoch nicht mehr. Da nicht nur die Ehescheidung anhängig war, sondern damit verbunden auch noch weitere Familienstreitsachen als Folgesache, fehlte die gesetzlich notwendige anwaltliche Vertretung. Die Scheidung konnte deshalb nur als Endbeschluss für die Ehescheidung und als Teilversäumnis für die Folgesachen ergehen. Nach § 114 Absatz 1 FamFG herrscht für das Scheidungsverfahren und das Verfahren in Folgesachen Anwaltszwang. Man muss also anwaltlich vertreten sein, um Verfahrenshandlungen vornehmen zu können.
Im Scheidungsverfahren kann allerdings auch ohne Anwalt die Zustimmung zur Scheidung erklärt werden. Die Zustimmung stellt dann kein Verhandeln in einem Verfahren nach § 113 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 1 ZPO da. Für Verhandlungen im familiengerichtlichen Verfahren der Familienstreitsachen ist der Anwaltszwang gegeben. Dies bedeutet, dass ohne anwaltliche Vertretung keine Verfahrenshandlungen durch die nichtvertretene Partei vorgenommen werden können.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 482/19, Beschluss vom 23.09.2020, eingestellt am 22.02.2021