Zur Frage der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung zur Erreichung von Aufenthaltstiteln
In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine Vaterschaftsanerkennung mit Migrationshintergrund als missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung angesehen werden kann und welche Prüfungserfordernisse gegeben sind.

§ 1597a BGB verbietet die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind. Missbräuchlich ist die Anerkennung dann, wenn sie gezielt dem Zwecke dienen soll, dass einem Kind der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über das Aufenthaltsgesetz, § 85a AufenthG ermöglicht werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass in dem Zusammenhang mit der Missbrauchskontrolle im Verwaltungsrecht zum einen die Voraussetzungen des § 1587a BGB geprüft werden müssen, gleichzeitig muss aber festgestellt werden, dass Einwendungen im Rahmen der Missbrauchskontrolle, die auch in Erklärung der Kindesmutter gesehen werden können, geprüft werden. In seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 1597a BGB einem bestimmten Normenzweck des Gesetzgebers folgt, der dazu dienen soll, Migration durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu reglementieren. Das Bundesverwaltungsgesetz sieht hierin auch keine grundrechtseinschränkenden Regelungen, da die Möglichkeit gegeben bleibt, im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung, eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen. Wie die Eltern-Kind-Beziehung tatsächlich ausgestaltet ist, unterliegt keinen staatlichen Vorgaben, sondern diese wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen und ausgestaltet.

Soll die Anerkennung dazu führen, dass eine solche Eltern-Kind-Beziehung gelebt oder zukünftig gelebt werden soll, so ist dies nicht zwingend als missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zu qualifizieren.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 1 C 30/20, Urteil vom 24.06.2021, eingestellt am 30.09.2021