Zum einheitlichen Verfahrensgegenstand nach § 1666 BGB und § 1671 BGB
Im Rahmen der Kindeswohlgefährdung kann das Familiengericht von Amts wegen Maßnahmen nach § 1666 BGB treffen, wenn dies nach Überzeugung des Gerichts geboten ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls in Form der körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohlgefährdung für das betroffene Kind, abzuwenden und die Kindeseltern entweder nicht gewillt oder selbst in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden. Bei dem Verfahren nach § 1671 BGB zur Übertragung von Teilen oder insgesamt der elterlichen Sorge bei getrenntlebenden Elternteilen handelt es sich um ein Antragsverfahren. Werden beide Verfahren beim selben Gericht zeitgleich geführt, so gebietet es einer Verbindung beider Verfahren und es verbietet sich, Teilentscheidungen hinsichtlich des einheitlichen Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge zu treffen.
Hierauf hat das Oberlandesgericht Bremen in einem Verfahren den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Bremen aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen. Werden diese Verfahrensgegenstände getrennt voneinander behandelt, besteht die Gefahr, dass widersprüchliche oder widerstreitende Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren getroffen werden, weshalb eine Abtrennung des amtsgerichtlichen Verfahrens, das zeitgleich mit dem Antragsverfahren geführt wird, nicht stattfinden kann. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen deckt sich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, FamRZ 2022, S. 267.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 2/23, Beschluss vom 13.04.2023, eingestellt am 21.10.2023