Ehegattenunterhalt

Der Begriff Ehegattenunterhalt umfasst unterschiedliche Unterhaltsansprüche, die ein Ehegatte im Rahmen der Trennung und Scheidung gegen den anderen Ehegatten haben kann.

Direkt nach der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht für denjenigen Ehegatten, der kein Einkommen hat oder weniger als der andere Ehegatte verdient, der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Nach Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten und der damit begründeten Rechtshängigkeit der Scheidung besteht der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt umfasst die Kosten der angemessenen Versicherung für das Alter und die verminderte Erwerbsfähigkeit.

Ab Rechtskraft der Scheidung geht das Gesetz vom Grundsatz der Eigenverantwortung für den Unterhalt aus, § 1569 BGB. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbständig für sich aufkommen soll. Nur wenn ein Ehegatte hierzu nicht in der Lage ist, kann er vom anderen Ehegatten Unterhalt fordern.

Einer der Gründe, weshalb ein Ehegatte nicht in der Lage ist, selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen liegt in der Betreuung von gemeinsamen Kindern. Der geschiedene Ehegatte, der die Kinder betreut, hat dann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Anspruch gilt mindestens bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Darüber hinaus kann der Anspruch aus Billigkeitserwägungen verlängert werden. Zu den Billigkeitserwägungen zählen die Belange des Kindes, die Möglichkeit der Kinderbetreuung, aber auch die Ausgestaltung der Betreuung und Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten in der Ehe und die Dauer der Ehe. Wer also während der Ehe aufgrund der Kinderbetreuung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, dieser Verzicht der Rollenverteilung in der Ehe entsprach und nun Schwierigkeiten hat, wieder ins Berufsleben zurückzukehren, der kann einen längeren Anspruch geltend machen.

Vom Betreuungsunterhalt ist der Kindesunterhalt zu unterscheiden, der einen Anspruch des gemeinsamen Kindes darstellt und sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.

Einen Anspruch auf Altersunterhalt hat derjenige Ehegatte bei dem aufgrund seines Alters nicht mehr zu erwarten ist, dass er zum Zeitpunkt der Scheidung oder nach Wegfall anderer Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Ist es dem Ehegatten aufgrund von Krankheit nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so kann er ab dem Zeitpunkt der Scheidung Unterhalt wegen Krankheit verlangen. Dieser Anspruch kann auch im Anschluss an die Beendigung des Betreuungsunterhalts, Ausbildungsunterhalts oder Erwerbslosigkeitsunterhalts geltend gemacht werden.

Hat ein Ehegatte wegen der Ehe oder in der Ehe eine Berufsausbildung oder Schulausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann er einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass er die Ausbildung sobald wie möglich wieder aufnimmt und mit der Ausbildung eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erwarten ist.

Auch der arbeitslose Ehegatte, der nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder dessen angemessene Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt zu erreichen, hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt. Der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit besteht aber nur dann, wenn keine Ansprüche auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit bestehen. Der Aufstockungsunterhalt kann auch neben anderen Unterhaltsansprüchen gefordert werden.

Neben den konkret benannten Unterhaltsansprüchen gibt es auch den Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Wenn es dem geschiedenen Ehegatten aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann er vom anderen geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen.