Wechselmodell und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Während das Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsverfahrens rechtlich durchgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, so erfolgt die Regelung zum Aufenthaltsbestimmungrecht des Kindes im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens. Der Grund liegt darin, dass umgangsrechtliche Regelungen wie das Wechselmodell oder andere Formen des Umgangs mit dem Kind durch umgangsrechtliche Verfahren zu klären sind, während Fragestellungen, die die elterliche Sorge betreffen, allein im Sorgerechtsverfahren zu klären sind.

Auch in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurde die Frage offen gelassen, ob eine umgangsrechtliche Fragestellung in einer sorgerechtlichen Streitigkeit geregelt werden kann. 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt allerdings aus, dass eine Voraussetzung für die Durchführung des Wechselmodells eine tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist, damit es durchgeführt werden kann. Ist das Kind, für das die Umgangsregelung angestrebt wird, bereits jugendlich, so ist der durch das Kind geäußerte Kindeswille ein wesentlicher Aspekt, der bei der Regelung des Wechselmodells zu berücksichtigen ist. Ebenfalls ist für das Wechselmodell erforderlich, dass die Kindeseltern sich abstimmen und kooperationsbereit sind, da das Wechselmodell mit erhöhten Abstimmungs- und Kooperationbedürfnissen verbunden ist. Wenn diese Kriterien nicht gegeben sind, kommt die Durchführung des Wechselmodells nicht infrage. Das Oberlandesgericht Karlsruhe geht weiter  davon aus, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, das die Eltern vor der Führung des Rechtsstreits hatten, dann nicht aufrechterhalten bleiben kann. In einem solchen Fall wäre das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann einem Elternteil zu übertragen.
OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 20 UF 56/20, Beschluss vom 16.12.2020, eingestellt am 08.04.2021