Zum Erbnachweis des Fiskuserbrechts
Stirbt eine Person in Deutschland, so geht das Vermögen der verstorbenen Person im Rahmen der Universalsukzession unverzüglich auf den oder die Erbin über. Das Vermögen wird also nicht herrenlos. Es gibt Situationen, in denen der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und sich auch gesetzliche Erben nicht feststellen lassen. In einem solchen Fall erbt der Staat das Vermögen, wenn zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, kein Lebenspartner oder Ehegatte des Erblassers vorhanden ist.
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es in dem vorliegenden Fall in einem Grundbuchverfahren um das Erbrecht des Staates. Hier war für den Erblasser eine Sicherungshypothek eingetragen und es ließ sich kein Erbe für den Erblasser feststellen. Der Fiskus des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hatte die Erbschaft angenommen. Ein Erbscheinsantrag wurde aber bisher nicht gestellt. Das mit der Sicherungshypothek belastete Grundstück sollte verkauft werden und der Notar legte die Löschungsbewilligung des Fiskus` dem Grundbuchamt vor. Das Grundbuchamt lehnte jedoch die Löschung der Sicherungshypothek mit dem Hinweis ab, dass das Erbrecht des Fiskus` nicht durch Erbschein nachgewiesen wurde.
Das OLG Düsseldorf führt in seiner Beschlussfassung aus, dass das Grundbuchamt, was die Eintragung durch Zwischenverfügung abgelehnt hatte, da der Erbschein nicht vorgelegt wurde, zwar nicht durch Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen, vielmehr hätte es eines ablehnenden Beschlusses bedurft aber es führt aus, dass auch das Fiskuserbrecht im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein nachzuweisen ist.
Da dieser nicht vorgelegen hat, hätte der Antrag auf Löschungsbewilligung abgelehnt werden müssen.
OLG Düsseldorf, Az.: I 3 Wx 12/19, Beschluss vom 28.02.2020, eingestellt am 22.06.2020