Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsfolgenvereinbarung
In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der Bundesgerichtshof zu der Frage der Inhaltskontrolle von zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Im vorliegenden Fall hatten die Ehegatten, die sich in der Trennungsphase befanden, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen. Diese beinhaltete sowohl erbrechtliche Regelungen als auch Regelungen zum Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich wurde in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen. Der Versorgungsausgleich, der von Amtswegen durchzuführen ist, wenn die Ehe länger als 3 Jahre dauert, dient dem Ausgleich von Rentenanwartschaften und Rentenansprüchen, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Die Ehegatten haben grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen von notariellen Urkunden oder durch Erklärung gegenüber dem Gericht den Versorgungsausgleich auszuschließen.
In der Entscheidung führt der Bundesgerichtshof zunächst auf, dass das Gericht im Urteilstenor die Durchführung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufzunehmen hat. Wenn eine solche Feststellung nicht getroffen wird, erwächst diese Feststellung nicht in materielle Rechtskraft. Das bedeutet, dass sie auch nach dem Scheidungsurteil noch gerichtlich geprüft werden kann.
In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleichsansprüche der vertraglichen Dispositionsfreiheit der Ehegatten unterliegen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass vertragliche Regelungen den gesetzlichen Regelungscharakter unterlaufen. Deshalb Unterliegen solche Vereinbarung einer Prüfung nach § 138 BGB, ob etwaige Ausschlüsse sittenwidrig sind. Die einseitige, evidente Belastung einer Partei kann eine Sittenwidrigkeit begründen, weshalb die Regelung dann nichtig ist. Dies kommt allerdings immer nur dann in Betracht, wenn die Regelungen Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts abändern, ohne das ein Ausgleich für die dem einen Ehegatten entstehenden Nachteile erfolgt.
Eine Sittenwidrigkeit beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann dann gegeben sein, wenn bei dem Zuschnitt und der Planung der ehelichen Gemeinschaft davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte keine oder kaum Alterssicherung betreiben kann. Haben die Ehegatten beide Anwartschaften erworben und beispielsweise vollzeitig gearbeitet, dann führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht dazu, dass eine Sittenwidrigkeit in dem Ausschluss gesehen werden kann.
Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Ehegatten ein Altersunterschied von über 20 Jahren, da die Ehefrau im Zeitpunkt der Trennung jedoch erst Mitte 30 war, hatte sie immer noch die Möglichkeit, trotz des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, ausreichende Anwartschaften zu begründen. Eine Sittenwidrigkeit wurde deshalb vom Bundesgerichtshof nicht festgestellt. Auch im Kontext mit den übrigen Vereinbarungen konnte eine Benachteiligung für die Ehefrau durch den Bundesgerichtshof nicht erkannt werden, sodass die Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam abgeschlossen war.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 447/19, Beschluss vom 27.05.2020, eingestellt am 01.09.2020