Berufsunfähigkeitsrenten im Versorgungsausgleich
Ehegatten, die sich scheiden lassen, haben im Rahmen des Versorgungsausgleichs sämtliche Rentenanwartschaften, die sie während der Ehezeit erworben haben, auszugleichen. Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch Berufsunfähigkeitsrenten nach § 28 VersAusglG. Diese Berufsunfähigkeitsrenten, die der Privatvorsorge aufgrund einer Invalidität dienen, sind dann aber nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern oder extern zu teilen, sondern unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsfall auf Invalidität bereits in der Ehezeit eingetreten ist und auch der andere Ehegatte zum Ende der Ehezeit bereits Invalide ist. In einem solchen Fall gilt nach § 28 Abs. 2 VersAusglG, dass dieses Anrecht im vollen Umfang in der Ehezeit erworben wurde und entsprechend den Vorschriften des Versorgungsausgleichs auszugleichen ist. Aus diesem Grund hat dann der andere Ehegatte den hälftigen Anspruch im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Schließen die Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens jedoch einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Ausgleichsberechtigte ebenfalls auch schon Unterhaltsansprüche erhält und alle weiteren Ansprüche dann ausgeschlossen werden, dann hat das Gericht in dem Fall zu prüfen, ob hiermit auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.
Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss zum Az.: XII ZB 83/20. Ebenfalls wird in der Entscheidung ausgeführt, dass eine doppelte Bevorzugung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht gegeben sein kann, wenn dieser bereits aufgrund der laufenden Berufsunfähigkeitszahlungen, die Eingang in die Unterhaltsberechnung gefunden haben, doppelt bevorteilt würde. Aus diesem Grund kann auch hier nur eine einmalige Berücksichtigung erfolgen und ein Ehegatte wäre dann nicht auf die Abänderung des Versorgungsausgleichs zu verweisen.
BGH, Az. XII ZB 83/20, Beschluss vom 10.08.2022, eingestellt am 14.03.2023