Zur Rechtmäßigkeit der internen Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung
Im Scheidungsverfahren wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn dieser nicht von den Ehegatten durch eine notarielle Urkunde ausgeschlossen wurde oder wenn im Rahmen von binationalen Ehen der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. Die Kriterien, die für den Versorgungsausgleich zu beachten sind, sind im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.

Der Versorgungsausgleich beinhaltet im Wesentlichen die Teilung von Rentenanwartschaftsrechten, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Im Versorgungsausgleich wird im Rahmen der Teilung zwischen der sogenannten internen Teilung und der externen Teilung unterschieden. Während bei der internen Teilung die Rentenanwartschaften innerhalb eines Versorgungsträgers geteilt werden, erfolgt bei der externen Teilung die Übertragung von Anwartschaften auf einen weiteren Zielversorgungsträger.

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um die Frage, ob eine Rentenversicherung, die fondsgebunden und von der Marktentwicklung eines Fonds abhängt, im Rahmen der internen Teilung in eine konventionelle Rentenversicherung übertragen werden kann. Die interne Teilungsanordnung des Versicherungsunternehmens regelte, dass die fondsgebundene Rentenversicherung des Ehemannes im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu teilen war, der Ehefrau wurde als Produkt eine konventionelle Rentenversicherung angeboten. Die konventionelle Rentenversicherung war nicht fondsgebunden, sondern in Bezug auf das eingebrachte Kapital kapitalgebunden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte in seinem Beschluss fest, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes, der zwischen den Ehegatten eine gleichmäßige Teilhabe der Versorgung gewährleisten soll, notwendig ist, dass keine Schlechterstellung durch die Teilungsanordnung des Versicherers entstehen darf.

Aus diesem Grund hält das Oberlandesgericht Karlsruhe die Teilungsanordnung des Versicherungsunternehmens für nicht versorgungsausgleichsrechtskonform.

Im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich ist insbesondere die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, die ausdrücklich vorschreibt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu keiner Benachteiligung insbesondere der Frauen führen darf (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil Az. 1 BvL 5/18, Urteil vom 26.05.2020). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lag jedoch bei Entscheidung des OLG Karlsruhe noch nicht vor. Dennoch ist dies zukünftig beim Versorgungsausgleich zu beachten.
OLG Karlsruhe, Az. 20 UF 178/19, Beschluss vom 05.03.2020, eingestellt am 01.07.2020