Fondsgebundene Anteile und externe Teilung im Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn die Beteiligten keine entsprechende anderslautende Vereinbarung treffen.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind alle Versorgungsanwartschaften der Beteiligten zu erfassen und auszugleichen. Dies beinhaltet nicht nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Anrechte aus Pensionsanwartschaften, private Altersversorgung oder auch betriebliche Altersversorgung. Teilweise sind Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung fondsgebunden und es stellt sich die Frage, wie der Beschlusstenor konkret genug bestimmt zu sein hat, um den Wert der Fondsanteile zu ermitteln, wenn hierüber keine öffentlich zugängliche Dokumentation besteht, wie beispielsweise nach § 170 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch).
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt der Bundesgerichtshof aus, dass es bei fondsgebundenen Versorgungsanrechten, die im Rahmen der externen Teilung zu teilen sind, ausreichend ist, wenn im Tenor das Anrecht bestimmt wird, sowie dessen Möglichkeit der Ermittlung. Im vorliegenden Fall war es so, dass über einen Internetzugang nebst Zugangscode das Fondsanrecht taggleich bestimmt werden konnte. Der Bundesgerichtshof sieht es in einem solchen Fall für erforderlich an, dass im Beschlusstenor zum Versorgungsausgleich das Anrecht aufzunehmen ist, ebenso der Internetlink nebst Zugangscode, damit für den Versorgungsausgleich ein bestimmbarer und vollstreckbare Tenorierungsbeschluss für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gegeben ist.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 401/20, Beschluss vom 13.01.2021, eingestellt am 07.03. 2021